Satzung

des Schachverein Gifhorn 1959

I. Allgemeines

1. Name und Sitz


Der Verein wurde am 01. Januar 1959 in Gifhorn gegründet und führt die Vereinsbezeichnung "Schachverein Gifhorn 1959". Der Sitz ist in Gifhorn.

2. Art und Zweck


Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Aussscheiden keinen Anspruch aus dem Vermögen.

3. Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Niedersächsischen Schachverbandes.
II. Mitgliedschaft

4. Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht gegeben zu werden.
Die Ehrenmittgliedschaft kann an solche Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Schachs besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

5. Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt ist zum Ende des jeweils laufenden Quartals ohne Kündigungsfrist möglich.
c) Ausschluss, der mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen wird. Er darf nur erfolgen, wenn der Betroffene mindestens zwei Wochen vorher schriftlich aufgefordert wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Bestätigung des Ausschlusses bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) mehr als 6 Monate mit dem Betrag rückständig ist oder
b) seinen Pflichten nach Punkt 6 nicht nachkommt oder
c) das Vereinsleben stört oder Handlungen begeht, die den Vereinszweck gefährden.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder


Rechte der Mitglieder sind insbesondere:
a) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Jedes Mitglied ist auf Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
b) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Die vereinseigenen Spiele und sonstigen Geräte stehen hierfür kostenlos zur Verfügung.
Ist ein Mitglied mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
Pflichten der Mitglieder sind insbesondere:
a) Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten.
b) Den festgelegten Beitrag zu entrichten.
III. Organe des Vereins

7. Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle anderen Organe bindend. Sie wird als Jahreshauptversammlung in den ersten zwei Monaten jeden Jahres, als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mindestladefrist beträgt 14 Tage. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu den unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands.
b) Beschluss und Änderung der Satzung, was mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss.
c) Beschluss und Änderung der Ordnungen.
Anträge, die innerhalb der in der Einladung genannten Frist eingehen, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Aushang im Spiellokal bekannt zu geben.

8. Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart
Schriftführer Spielleiter Jugendwart
Materialwart Pressewart Jugendvertreter
Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendvertreters von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl des Jugendvertreters erfolgt zeitnah zur Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer eines Jahres im Rahmen des Jugendtrainings an einem Termin, der den Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor der Wahl mitzuteilen ist. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Zu diesem Zweck findet nach Bedarf eine Vorstandssitzung statt, die vom 1. Vorsitzenden mit einer Ladefrist von einer Woche einberufen wird.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind zur alleinigen Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass regelmäßig der 1. Vorsitzende und nur im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende den Verein vertritt.

9. Beschlußfassung der Organe


Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen, sofern die Satzung nichts anderes festlegt, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

10. Ordnungen


Diese Satzung wird durch die Finanzordnung und die Turnierordnung ergänzt.

11. Auflösung des Vereins


Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Gifhorn entschädigungslos mit der Maßgabe übergeben, es drei Jahre in Verwahrung zu nehmen.
Falls sich innerhalb von drei Jahren in Gifhorn kein neuer Schachverein konstituiert hat, geht das Vereinsvermögen endgültig in das Eigentum der Stadt Gifhorn über, mit der Maßgabe, dass dieses Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke verwendet wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Basis eines mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnungspunktes von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.



Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.1989 beschlossen.
Änderungen erfolgten von der Mitgliederversammlung am 07.09.1995 (Ziffer 6), 19.02.1998 (Ziffer 5), 04.03.2004 (Ziffer 7), 19.02.2009 (Ziffern 6 und 8) und am 30.06.2011 (Ziffer 6)
Gifhorn, 01.07.2011


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