| I. Allgemeines |
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1. Name und Sitz |
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Der Verein wurde am 01. Januar 1959 in Gifhorn gegründet und führt
die Vereinsbezeichnung "Schachverein Gifhorn 1959". Der Sitz ist in Gifhorn. |
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2. Art und Zweck |
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Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des
Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße
geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Der
Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft
als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben
bei ihrem Aussscheiden keinen Anspruch aus dem Vermögen. |
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3. Mitgliedschaft in anderen Organisationen |
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Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und
des Niedersächsischen Schachverbandes. |
| II. Mitgliedschaft |
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4. Erwerb der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich
beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen
nicht gegeben zu werden.
Die Ehrenmittgliedschaft kann an solche Personen verliehen werden,
die sich um den Verein oder die Förderung des Schachs besonders verdient
gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit. |
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5. Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied. Der Austritt ist zum Ende des jeweils laufenden Quartals
ohne Kündigungsfrist möglich.
c) Ausschluss, der mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen
wird. Er darf nur erfolgen, wenn der Betroffene mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich aufgefordert wurde, zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss wird dem Betroffenen
schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen diesen
Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats das Recht der
Beschwerde zu. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eine Bestätigung des Ausschlusses bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) mehr als 6 Monate mit dem Betrag rückständig ist oder
b) seinen Pflichten nach Punkt 6 nicht nachkommt oder
c) das Vereinsleben stört oder Handlungen begeht, die den Vereinszweck
gefährden. |
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6. Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Rechte der Mitglieder sind insbesondere:
a) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Jedes Mitglied
ist auf Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
b) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Die vereinseigenen
Spiele und sonstigen Geräte stehen hierfür kostenlos zur
Verfügung.
Ist ein Mitglied mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand,
so ruhen seine Rechte.
Pflichten der Mitglieder sind insbesondere:
a) Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu
beachten.
b) Den festgelegten Beitrag zu entrichten. |
| III. Organe des Vereins |
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7. Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ
des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle anderen Organe
bindend. Sie wird als Jahreshauptversammlung in den ersten zwei Monaten
jeden Jahres, als außerordentliche Mitgliederversammlung auf
Beschluss des Vorstands auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder
vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mindestladefrist beträgt 14 Tage. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu den
unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl und Entlastung des Vorstands.
b) Beschluss und Änderung der Satzung, was mit Zweidrittelmehrheit
erfolgen muss.
c) Beschluss und Änderung der Ordnungen.
Anträge, die innerhalb der in der Einladung genannten Frist
eingehen, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Aushang
im Spiellokal bekannt zu geben.
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8. Der Vorstand |
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Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
| 1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender |
Kassenwart |
| Schriftführer |
Spielleiter |
Jugendwart |
| Materialwart |
Pressewart |
Jugendvertreter |
Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendvertreters von der Mitgliederversammlung
für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl des Jugendvertreters
erfolgt zeitnah zur Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer
eines Jahres im Rahmen des Jugendtrainings an einem Termin, der den
Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor der Wahl mitzuteilen ist.
Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
sofern sie nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
Zu diesem Zweck findet nach Bedarf eine Vorstandssitzung statt, die
vom 1. Vorsitzenden mit einer Ladefrist von einer Woche einberufen
wird.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind zur alleinigen Vertretung des Vereins
nach außen berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch,
dass regelmäßig der 1. Vorsitzende und nur im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende den Verein vertritt. |
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9. Beschlußfassung der Organe |
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Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen, sofern die Satzung
nichts anderes festlegt, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder. |
| IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen |
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10. Ordnungen |
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Diese Satzung wird durch die Finanzordnung und die Turnierordnung ergänzt. |
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11. Auflösung des Vereins |
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Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vereinsvermögen der Stadt Gifhorn entschädigungslos mit
der Maßgabe übergeben, es drei Jahre in Verwahrung zu nehmen.
Falls sich innerhalb von drei Jahren in Gifhorn kein neuer Schachverein
konstituiert hat, geht das Vereinsvermögen endgültig in
das Eigentum der Stadt Gifhorn über, mit der Maßgabe, dass
dieses Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, sportliche Zwecke verwendet wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Basis eines mit der Einladung
mitgeteilten Tagesordnungspunktes von der Mitgliederversammlung mit den
Stimmen von mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder
beschlossen werden. |
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Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
26.01.1989 beschlossen.
Änderungen erfolgten von der Mitgliederversammlung am 07.09.1995
(Ziffer 6), 19.02.1998 (Ziffer 5), 04.03.2004 (Ziffer 7), 19.02.2009
(Ziffern 6 und 8) und am 30.06.2011 (Ziffer 6) |
| Gifhorn, 01.07.2011 |