| 1. |
Für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung
vorgesehenen Tätigkeiten ist der Kassenwart zuständig, sofern
nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. |
| 2. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 3. |
Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig zu erfassen und
zu belegen. Die Belege sind zu numerieren und mindestens drei Jahre
geordnet aufzubewahren. |
| 4. |
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind der Kassenbericht
und eine Aufstellung über das zum Vereinsvermögen zählende
Material zu übersenden. Der Vorstand hat über das laufende
Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen Plan mit den zu
erwartenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. |
| 5. |
Die Kassenführung des Vereins ist durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung
wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von
zwei Jahren. |
| 6. |
Der reguläre Monatsbeitrag beträgt EUR 5,00. Der Beitrag
für passive Mitglieder, Jugendliche (15-19 Jahre), Studenten,
Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosen-
oder Sozialhilfe sowie Inhaber eines kommunalen Sozialpasses beträgt
die Hälfte, für Schüler (bis 14 Jahre) ein Viertel
des regulären Beitrages. Bemessungsgrundlage des Monatsbeitrages
ist für Jugendliche und Schüler der Status des Mitgliedes
zum 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres, in allen anderen Fällen
der Status des jeweils aktuellen Monats. |
| 7. |
Das Startgeld für die Stadtmeisterschaft beträgt EUR 3,00
und für alle anderen unter Punkt 6 genannten beträgt das
Startgeld die Hälfte; mindestens sind die vereinnahmten Startgelder
in Form von Sachpreisen auszuschütten. Das Startgeld für
die Stadtblitzmeisterschaft beträgt EUR 1,00. Für vereinsinterne
Turniere werden keine Startgelder erhoben. |
| 8. |
Fahrtkosten für Mannschaftskämpfe, zu deren Teilnahme
eine Meldung des Vereins über den Spielleiter bzw. Jugendwart
abgegeben wurde, werden auf Antrag für je vier Spieler mit EUR
0,20 je Fahrtkilometer vergütet. Fahrten von Betreuern, die Spieler
zu Jugendturnieren transportieren, für deren Teilnahme eine Meldung
über den Verein erfolgt ist, werden ebenfalls mit EUR 0,20 je
Fahrtkilometer vergütet. |
| 9. |
Für die Wahrnehmung der Mannschaftsführer-Funktion werden
die Kosten für Porto und Telefon auf Antrag dem Mannschaftsführer,
bei Jugendmannschaften ggfs. stellvertretend dem Jugendwart, mit einer
Pauschale von EUR 10 pro Saison vergütet. |
| 10. |
Startgelder für Mannschaftswettbewerbe, zu deren Teilnahme
eine Meldung des Vereins über den Spielleiter bzw. Jugendwart
abgegeben wurde, trägt der Verein. Bei solchen Wettbewerben gewonnene
Preisgelder sind unverzüglich dem Kassenwart zur Verfügung
zu stellen. |
| 11. |
Sonstige Ausgaben kleineren Umfangs, die in dieser Ordnung nicht
näher bezeichnet sind, bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden. |
| 12. |
Geldansprüche der Mitglieder an den Verein, speziell Fahrtkostenerstattungen,
sind einzeln binnen eines Monats oder gesammelt bis zum nächsten
Halbjahresende dem Kassenwart einzureichen. |
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Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung
am 26.01.1989 beschlossen.
Änderungen erfolgten von den Mitgliederversammlungen am 18.05.1989
(Punkt 5), am 25.02.1993 (Punkt 6), am 07.09.1995 (Punkt 5), am 08.02.1996
(Punkt 11), am 19.02.1998 (Punkte 5 und 8), am 15.02.2001 (Punkt 5
bis 8), am 20.02.2003 (Punkt 6 und 7), am 19.02.2009 (Punkt 5 neu
eingefügt, Verschiebung der Folgepunkte) und am 08.04.2010 (Punkt
6).
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| Gifhorn, 09.04.2010 |